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Waffengesetz

Aktuelles gültiges Waffengesetz in der BRD 

Seit dem 01. April 2003 gilt das neue Waffenrecht. Zum Vollzug des Gesetzes hat das Bundesinnenministerium Hinweise erlassen, die von den zuständigen Ländern umgesetzt und an die Behörden weitergegeben werden müssen.

Was ist für den Verein wichtig

1. Ausscheidende Mitglieder (§ 15 Abs. 5)
Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder, die Inhaber einer WBK sind, müssen der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Polizei, Ordnungsbehörde, Landratsamt) gemeldet werden.
Also: Mitglieder befragen, ob sie eine WBK besitzen.

2. Versicherung (§ 27 Abs. 1)
Vereine, die eine Schießstätte betreiben, müssen eine Haftpflichtversicherung bis 1 Million € pauschal und eine Unfallversicherung bis 100.000 € bei Invalidität und 10.000 € bei Tod nachweisen.
Soweit nicht die Globalversicherung der Verbände bzw. der Sportbünde dieses Risiko abdeckt, ist hier Vorsorge zu treffen.

3. Schießen durch Kinder und Jugendliche (§ 27)
Unter 12 Jahren darf nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Armbrust !
Von 12 - 14 Jahren darf nur mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt.
Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich eine Person, die mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat. Die Voraussetzungen sind - bei Nachfrage der Behörde - glaubhaft zu machen, d.h. ein schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht erforderlich.
Von 14 - 16 Jahren gilt dies auch für das Schießen mit sonstigen Waffen. In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten   erforderlich.  Ab 16 Jahren bestehen keine Beschränkungen.

4. Aufbewahrung
Für die Aufbewahrung von Waffen im Vereinshaus gibt es zur Zeit keine detaillierten Regelungen. Es soll im Einzelfall unter Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen eine Sicherung erforderlich sein, die nach Art und Zahl der Waffen sowie nach Lage des Schützenhauses abzustimmen ist. Bereits jetzt von Behörden evtl. gestellten Anforderungen ist unter Hinweis auf die fehlenden Ausführungsvorschriften entgegen zu treten.

5. Nachweispflicht (§ 15 Abs. 1)
Der Verein ist verpflichtet, während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer WBK-pflichtigen Waffe, einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten des Mitgliedes zu führen. Diese Regelung gilt nur für den Neuerwerb und nur für die ersten drei Jahre. Der Nachweis kann erbracht werden durch ein allgemeines Schießbuch oder eine Schießkladde, die jeder Sportschütze für sich führt.

Was ist für den Sportschützen wichtig

1. Zu beachtende Fristen (§ 58)
Seit 1.4.2003 sind Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser verboten. Sie sind bis zum 31.8.2003 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Seit 1.4.2003 benötigt derjenige, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe führen (also außerhalb seines befriedeten Besitztums mit sich tragen) will, den sog. "Kleinen Waffenschein". Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde (Ordnungsamt) gegen Gebühr erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.

2. Waffenerwerb
a) Einzellader-Langwaffen können weiterhin auf eine bereits vorhandene Gelbe WBK erworben werden, denn diese gilt weiter.
b) Die neue Gelbe WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist abhängig von der Anerkennung als Schießsportverband. Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen (ausgenommen Einzellader-Langwaffen) können zur Zeit nur auf die Grüne WBK erworben werden.
c) Mangels vorhandener anerkannter Schießsportverbände greifen die diesbezüglichen Regelungen § 14 nicht. Der Erwerb soll aber ermöglicht werden unter den Voraussetzungen der 12-monatigen Mitgliedschaft und der Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für ein solches Begehren kann § 8 sein.
d) Ein Ausschluss bestimmter Waffen (diskutiert wird über sog. Gebrauchswaffen) ist noch nicht erfolgt. Der DSB ist sich einig mit den Sportministern, dass derartige Beschränkungen einen Eingriff in die Autonomie des Sports darstellen.
e) Der Erwerb von großkalibrigen Waffen ist erst ab einem Alter von 21 Jahre möglich. Voraussetzung ist der Nachweis der Eignung durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis.

3. Aufbewahrung (§ 36)
Im einzelnen ist noch vieles offen, da die Rechtsverordnung fehlt. Zunächst ist daher noch Zurückhaltung beim Kauf von Waffenschränken geboten.
a) Langwaffen Bis zu 10 Langwaffen können in einem Schrank der Klassifizierung VDMA "A" aufbewahrt werden. Bei mehr als 10 Langwaffen können mehrere Schränke aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere Klassifikation "B" bzw. die Europanorm "0" gewählt werden. 

Altersnachweis

Alle Waffen aus unserem Angebot sind frei verkäuflich und unterliegen keiner Anmeldepflicht. Bestimmte, gekennzeichnete Waffen und Munition dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Laut Gesetz muss uns ein amtlicher Altersnachweis vorliegen. Bitte senden Sie uns bei Ihrer Erstbestellung eine Kopie Ihres Personalausweis, Reisepasses oder Führerscheins und bestätigen Sie diese Kopie mit Ihrer rechtsverbindlichen Unterschrift. Der Name des Bestellers und der Inhaber des Altersnachweises müssen identisch sein. Zusendung per Fax: Wenn Sie Ihren Altersnachweis per Fax senden möchten, so stellen Sie Ihr Gerät auf Foto-, Fein- oder zumindest auf besonders helle Übertragung ein. Bitte vermerken Sie unbedingt zusätzlich Ihre Anschrift mit Telefonnummer!

Bitte beachten Sie das der Kleine Waffenschein und eine Schusserlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen erforderlich ist.

Weiterhin ist das Führen von Soft-Air-(Anscheins)waffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte  verboten und stellt  eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.  Ein Transport von Soft-Air-(Anscheins)waffen ist nur in einem sicheren, verschlossenen, Behältnis erlaubt.

Auch das Führen von Hieb- und Stosswaffen, von Einhandmessern und von Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Klingenlänge außerhalb des Privatbereichs ist verboten. Die Nutzung außerhalb des Privatbereichs ist bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege und beim Sport und in sonstigen sozialadäquaten Zusammenhängen, weiterhin erlaubt. 

Bitte informieren Sie Sich stets über das aktuelle Waffengesetz

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